Satzung des Kirchbauvereins Witzhelden e.V. vom 25.03.2015

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Kirchbauverein Witzhelden e. V.
„der Alte vom Berg“
(Vereinsregister- Nr. 401015 - Amtsgericht Köln)

Satzung des Kirchbauverein Witzhelden e. V. „der Alte vom Berg“

§ 1
Der Verein führt den Namen Kirchbauverein Witzhelden e. V. „der Alte vom Berg“. Er hat seinen Sitz in Leichlingen Ortsteil Witzhelden. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Köln unter der Nr. VR 401015 eingetragen.

§ 2
Der Verein hat den Zweck, das Baudenkmal die Evangelische Kirche „der Alte vom Berg“ in Witzhelden zu erhalten. Er bringt Mittel für diesen Zweck auf und kann damit alle Rechnungen, die für den Erhalt, die Verschönerung und Neuanschaffungen des Baudenkmales notwendig sind,bezahlen.
Der Verein ist selbstlos tätig.Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“der Abgabenordnung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 4
Mitglieder des Vereins können werden:
1. natürliche Personen,
2. juristische Personen.
Alle Mitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten. Die Mitglieder sind verpflichtet, jährlich einen Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Der Mitgliedsbeitrag wird von der Hauptversammlung des Vereins festgesetzt.

§ 5
Ein Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand des Vereins einzureichen. Über die Aufnahme eines neuen Mitglieds entscheidet der Vorstand.
Mit dem Antrag auf Aufnahme in den Verein unterwirft sich das neue Mitglied den Bestimmungen dieser Satzung.

§ 6
Die Mitgliedschaft erlischt:
1. (bei natürlichen Personen) durch Tod,
2. (bei juristischen Personen) durch Auflösung,
3. durch Austritt aus dem Verein.
Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand und wird erst mit dem Ende des laufenden Geschäftsjahres wirksam.

§ 7
Die Organe des Vereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung (Hauptversammlung),
2. der Vorstand.


§ 8
Die Hauptversammlung (HV) ist das oberste Organ des Vereins.
Die HV wird gebildet von der Gesamtheit der Mitglieder des Vereins nach § 4 der Satzung. Jedes voll geschäftsfähige Mitglied hat in der HV eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden, bei juristischen Personen durch einen bevollmächtigten Vertreter.
Die ordentliche HV muss jährlich im 1. Halbjahr des Geschäftsjahres zusammentreten. Die Einladung zur HV hat mindestens 14 Tage vorher schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die HV wird von dem Vorsitzenden des Vereins oder seinem Stellvertreter geleitet.
Die HV ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden, wenn durch die Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenenthaltungen werden bei der Abstimmung nicht gezählt.
Eine Satzungsänderung und eine Änderung des Beitragssatzes bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der HV.
Wahlen und Abstimmungen in der HV müssen geheim durchgeführt werden, wenn ein erschienenes stimmberechtigtes Mitglied es verlangt.

§ 9
Der Vorstand ist jederzeit berechtigt und auf schriftlichen, begründeten Antrag von 1/3 der Mitglieder des Vereins verpflichtet, eine außerordentliche HV einzuberufen. Für die außerordentliche HV gelten die Bestimmungen des § 8 der Satzung entsprechend.

§ 10
Der Vorstand des Vereins besteht aus:
1. dem Vorsitzenden,
2. dem stellvertretenden Vorsitzenden,
3. dem Kassierer (Schatzmeister)
4. dem Schriftführer,
5. einem Beisitzer.

Der Vorstandsvorsitzende, sein Stellvertreter und der Kassierer bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zur Abgabe einer rechtsgültigen Willenserklärung des Vorstands ist die Zeichnung von 2 Vorständen nach §10, Nr. 1 - 3 erforderlich und ausreichend.
Während der Erläuterung von Bausachen können bei der Vorstandssitzung bis zu drei sachverständige Beisitzer aus dem Bauausschuss des Presbyteriums der Evangelischen Kirchengemeinde Witzhelden mit beratender Stimme anwesend sein.

§ 11
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Er tritt regelmäßig, mindestens zweimal im Jahr, zusammen. Über die Sitzung ist ein Protokoll aufzunehmen, welches vom Schriftführer geführt wird.
Der Schriftführer nimmt auch das Protokoll der Hauptversammlung auf, das von ihm und einem Vorstand nach § 10 Nr. 1 – 3 unterzeichnet wird.
Der Vorstand erledigt die Vereinsgeschäfte, soweit nach der Satzung dazu nicht die HV zuständig ist.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder des Vorstands nach § 10 Nr. 1-3anwesend sind. Der Vorsitzende, bei seiner Verhinderung ein anderes Mitglied des Vorstandes (§ 10 Nr.2– 3) leitet die Sitzungen.

§ 12
Die Vorstandsmitglieder werden von der HV für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Scheidet ein Vorstandmitglied während des Geschäftsjahres aus, so hat der Vorstand das Recht, sich durch Zuwahl für die Restzeit der Wahlperiode zu ergänzen oder bis zur nächsten HV als Restvorstand im Amt zu bleiben.

§ 13
Die HV wählt jedes Jahr für die Dauer von 2 Jahren einen von zwei Kassenprüfern, die vor der jährlichen HV die Geschäfte des Kassierers für das abgelaufene Geschäftsjahr prüfen und der HV darüber Bericht erstattet. Eine Wiederwahl in aufeinander folgenden Jahren ist nicht zulässig.

§ 14
Die Auflösung des Vereins kann durch Mehrheitsbeschluss der HV erfolgen. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zweck, fällt dessen Vermögen an die Evangelische. Kirchengemeinde Witzhelden. Das Vermögen darf von der Evangelischen Kirchengemeinde Witzhelden nur nach § 2 verwendet werden.

§ 15
Diese Satzungsänderung tritt am 25.03.2015 in Kraft und wurde in der HV vom 25.03.2015 beschlossen.


Siegfried Sonnenberg     Gerd Bunk
Vorsitzender                 stellvertretender Vorsitzender

Gerd Busch
Kassierer